Sport und Freizeit: Schwimmbäder, Sportanlagen, Zoos und Spielplätze 24.07.2020
Corona Maßnahmen Fitness II Bild: dpa Der Sportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios mit Einschränkungen gestattet. Die Ausübung von kontaktlosem Sport ist auf Sportanlagen im Freien erlaubt. Sportvereine dürfen Training und Lehrbetrieb im Freien und in gedeckten Sportanlagen wieder aufnehmen. Grundsätzlich ist der Sportbetrieb nur zulässig, wenn das Training kontaktlos erfolgt und der geltende Mindestabstand zwischen den Trainierenden eingehalten wird.
Die Ausübung von Kontaktsport ist in folgenden Fällen gestattet:
für das Training von Kaderathlet:innen, Bundesligateams und Profisportler:innen für das Training im Gruppen- und Mannschaftssport, sofern dieses in festen Trainingsgruppen von nicht mehr als 30 Personen inklusive Funktionsteam stattfindet. für Kampfsport, sofern dieser in festen Trainingsgruppen von nicht mehr als 4 Personen ausgeübt wird. Das Funktionsteam – also Coaches oder Übungsleiter:innen – werden in diesem Fall bei der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht mit einberechnet. für das Training fester Tanz- und Sportpaare bei der sportlichen Nutzung von Segelbooten, Ruderbooten und Kanus. Die Nutzung von Drachenbooten ist nicht gestattet. Für Trainer:innen und Sportler:innen, die eine notwendige Hilfestellung leisten gelten Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung nicht, wenn dies zur Ausübung des Sportes zwingend notwendig ist.
Weiterhin sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Gemeinsam genutzte Sportgeräte werden regelmäßig desinfiziert. Für die Sportstätten werden nutzungsbezogene Schutz- und Hygienekonzepte erstellt. Für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen ist hierbei eine pro Person erforderliche Mindestfläche festzulegen. Beim Sportbetrieb in gedeckten Anlagen und geschlossenen Räumlichkeiten wird eine Anwesenheitsdokumentation erstellt. Diese muss Namen, Kontaktdaten, Anschrift sowie Anwesenheitszeit und -dauer der Teilnehmenden enthalten, für vier Wochen aufbewahrt und im Falle einer möglichen Infektion der zuständigen Behörde auf Verlangen ausgehändigt werden. Gedeckte Sportanlagen und sämtliche Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr müssen ausreichend gelüftet werden – ist dies nicht möglich, darf der Sportbetrieb nicht stattfinden. In geschlossenen Räumlichkeiten tragen Besucher*innen außerhalb der sportlichen Betätigung einen Mund-Nasen-Schutz. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist erlaubt, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Ab 21. August dürfen auch in den übrigen Sportarten unter denselben Bedingungen Wettkämpfe stattfinden. Für den überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung darf auch der Wettkampfbetrieb in Kontaktsportarten zur Qualifikation für bestehende, überregionale Pokalwettbewerbe ab 15. August stattfinden. Zuschauer:innen sind ab 21. August unter Einhaltung der Abstands- und Hygienerichtlinien erlaubt. Fangesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.
Freibäder, Strandbäder und Schwimmbäder Strand- und Freibäder sowie Hallen- und Schwimmbäder dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes wieder aufnehmen. Betreiber*innen sind weiterhin dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches auf das individuelle Angebot abgestimmt ist. Auch hier besteht die Pflicht zur Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation zur Nachvollziehung möglicher Infektionsketten, sofern geschlossene Räume betroffen sind. Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht geöffnet werden. Trockensaunen dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, sofern keine Aufgüsse durchgeführt werden.
Zoos und Gärten Tierpark, Zoo und Aquarium sind geöffnet. Die Einhaltung der notwendigen Verhaltensregeln wird gewährleistet. Im Aquarium sowie in den Tierhäusern müssen Besucher*innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Parks und Gärten der Hauptstadt können unter Einhaltung der Mindestabstands-Regelungen besucht werden. Bei Überfüllung können die Parkanlagen geräumt werden.
Spielplätze sind geöffnet. Es gelten allerdings weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen dürfen unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsvorgaben öffnen.
Zur Übersicht der Anwendungsempfehlungen für Betriebe.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 2, 3, 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zurück.
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