Estilizadas

das Schnatterboard
Aktuelle Zeit: Sa 27. Apr 2024, 08:11

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Maßnahmen Gewerbe
Ungelesener BeitragVerfasst: Mo 10. Aug 2020, 07:05 
Offline
Administrator
Administrator
Guru
Guru
Benutzeravatar

Registriert: Mo 18. Feb 2013, 16:53
Beiträge: 15644
Bilder: 337
Orientierungshilfe für Gewerbe
Link zu: Orientierungshilfe für Gewerbe

27.06.2020
Anwendungsempfehlungen und Auflagen für den Einzelhandel, den Betrieb von besonderen Gewerbe- und Kulturbetrieben sowie Gaststätten und Hotels.
Weitere Informationen

Anwendungsempfehlungen für Einzelhandel, Gaststätten, Handwerk, Dienstleistung, gewerbliche Sportangebote sowie gewerbliche Freizeitangebote usw. der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (Stand 26.06.2020).

Diese Handlungsempfehlungen werden fortgeschrieben.

Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen
2. Weitere Schutz- und Hygieneregeln für besondere Bereiche
3. Verbote
Die Anwendungsempfehlungen als Download
Unterstützung für Unternehmen
1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen
1.1 Grundsatz: Mindestabstand
In allen Lebensbereichen sind sozial physische Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten (§ 1 Abs. 1). Bei Kontakten mit anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern, auch bei sportlichen Betätigungen, einzuhalten, sofern die körperliche Nähe nach den Umständen nicht zu vermeiden ist (§ 1 Abs. 2).

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Abgesehen von den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 geregelten Fällen ist der Mindestabstand grundsätzlich zu allen Personen einzuhalten.

So wird unter anderem klargestellt, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands entfällt:

bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
in der Kindertagesförderung,
in Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie in der beruflichen Bildung,
bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder
aufgrund besonderer baulicher Umstände (wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen).
1.2 Grundsatz: Individuelles Schutz- und Hygienekonzept
Gemäß § 2 Abs. 1 ist entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Verlangt wird ein betriebs-, einrichtungs- bzw. tätigkeitsbezogenes Schutz- und Hygienekonzept. Dieses ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine Genehmigung des Konzepts vor Betriebsöffnung ist nicht erforderlich.

Die Verpflichtung trifft die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und in anderen Einrichtungen, insbesondere:

Unternehmen,
Gaststätten,
Hotels,
Verkaufsstellen,
Vergnügungsstätten,
Kultur- und Bildungseinrichtungen,
Informations- und Beratungsstellen,
Bildungsangebote etc.
Bei der Erstellung sind insbesondere die einschlägigen und aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Welche weiteren Vorgaben bei der Erstellung des individuellen Schutz- und Hygienekonzepts zu berücksichtigen sind, regeln § 2 Abs. 2 sowie Abs. 3.
Wesentliche Ziele der im Schutz- und Hygienekonzept zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind

die Reduzierung von Kontakten,
die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern (vgl. insbesondere § 1 Abs. 2 sowie die Ausnahme in § 1 Abs. 3) und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl,
die Steuerung des Zutritts und
die Vermeidung von Warteschlangen sowie
die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum.
Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
Von der Pflicht ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, sind Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich ausgenommen. Dennoch gilt auch bei diesen insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nach § 1 Absatz 2 mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 genannten Personen.

1.3 Grundsatz: Anwesenheitsdokumentation in geschlossenen Räumen
Gemäß § 3 Abs. 1 ist eine Anwesenheitsdokumentation zu führen. Diese Pflicht trifft vor allem die Verantwortlichen für

Veranstaltungen,
Gaststätten,
Hotels und sämtliche Beherbergungsbetriebe, die Übernachtungsdienstleistungen anbieten (wie z. B. Hostels, Jugendherbergen, Campingplätze sowie Ferienwohnungen)
Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe (wie z.B. Wettannahmestellen und Buchmacher),
Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,
Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness-
und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie
sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote.
Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation gilt nur, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Die Daten dürfen ausschließlich nur zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und müssen die folgenden Angaben enthalten:

Vor- und Familienname,
Telefonnummer,
vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
Anwesenheitszeit und
gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.
Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden aufgenommen werden. Das Hinterlassen von geschäftlichen Kontaktdaten ist nicht möglich.

Die Anwesenheitsdokumentation ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider i.S.d. IfSG war.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von vier Wochen ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen bzw. zu vernichten.

1.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen
Es besteht gem. § 4 Abs. 1 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung* in geschlossenen Räumen* der folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen:

1.4.1 Reisebusse und sonstige Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen
Die MNB ist unter geschlossenen Verdecken zu tragen von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal. Die Regelung betrifft Linienverkehre, Gelegenheitsverkehre (Taxi, Mietwagen), Reisebusreisen sowie auch Wasser- und Luftverkehre.

Aufgrund der baulich bedingten Enge in Reisebussen und sonstigen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen ist bei der Beförderung der Mindestabstand von 1,5 Metern unter Einhaltung der Maskenpflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 nicht einzuhalten.

1.4.2 Einzelhandelsgeschäfte und Gewerbebetriebe mit Publikumsverkehr
Die MNB ist in geschlossenen Räumen zu tragen von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-. Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr. Personal ist davon nicht umfasst, es sei denn, es handelt sich um körpernahe Dienstleistungen (siehe Ziffer 1.4.3 Körpernahe Dienstleistungen).

1.4.3 Körpernahe Dienstleistungen
In Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben ist der MNB zu tragen von

Kundinnen und Kunden,
von körpernah tätigem Personal (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).
Bei Behandlungen und Anwendungen, die es erfordern, die MNB abzunehmen (etwa Bartpflege, kosmetische Lippen- oder Gesichtsbehandlungen u.ä.), entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 für die zu behandelnden Kundinnen und Kunden, wenn durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragbarer Tröpfchenpartikel bewirkt werden kann (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), mindestens durch Tragen von FFP 2-Masken oder gleichwertige, ergänzt durch Schutzbrille oder Gesichtsschild. Nach Abschluss der betreffenden Behandlung/Anwendung im Gesicht ist der Mund-Nasen-Schutz wieder aufzusetzen.

1.4.4 Gaststätten
Die MNB ist zu tragen

von Personal mit Gästekontakt,
von Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3).
1.4.5 Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Bibliotheken, Archive
Die MNB ist zu tragen

von Besucherinnen und Besuchern – soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 4).
1.4.6 Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen
Die MNB ist zu tragen

von Besucherinnen und Besuchern (§ 4 Abs. 1 Nr. 4).
1.4.7 Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe
Die MNB ist zu tragen

von Besucherinnen und Besuchern – soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 4).
1.4.8 Gedeckte Sportanlagen
Die MNB ist zu tragen – außer während der Sportausübung – in:

gedeckten Sportanlagen
Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7).
1.4.9 Ausnahmen
§ 4 Abs. 2 regelt, wann eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Ausnahmefall nicht gilt. Dies ist der Fall bei Kindern unter 6 Jahren, bei gesundheitlich beeinträchtigten Personen oder bei Behinderung, bei Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder bei Gehörlosen und schwerhörigen Menschen sowie mit diesen kommunizierenden Personen und Begleitpersonen.

zum Seitenanfang
2. Weitere Schutz- und Hygieneregeln für besondere Bereiche
2.1 Einzelhandel, Verkaufsstellen, Kaufhäuser und Einkaufszentren gemäß § 5 Abs. 4
2.1.1 Grundsatz: Schutz- und Hygienekonzept
Die Verantwortlichen der jeweils o.g. Angebote haben gemäß § 2 (vgl. auch oben, Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen) entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Es sind insbesondere auch § 2 Abs. 2 und 3 von den Verantwortlichen zu beachten.

2.1.2 Keine Anwesenheitsdokumentation
Es besteht keine Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation.

2.1.3 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen
Die MNB ist zu tragen von Kundinnen und Kunden (zu MNB siehe Ziffer 1.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen). Dies gilt nur in geschlossenen Räumen.

2.1.4 Zutrittssteuerung
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 darf bei der Öffnung von Verkaufsstellen in geschlossenen Räumen pro 10 qm Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Die Begrenzung der maximal zulässigen Personenanzahl in Relation zur Verkaufsfläche dient zur Sicherung des Mindestabstandes und als zentrales Steuerungsinstrument in Verkaufsstellen. Bei Unterschreitung der Geschäftsraumgröße von 10 qm darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 qm je Person nach § 5 Abs. 4 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Die Summe der Verkaufsflächen der einzelnen Betriebe ist zu addieren und legt damit den Richtwert für das gesamte Einkaufszentrum fest. Die sonstigen Flächen, wie etwa Gänge, Wartebereiche u.ä., sind zur Steuerung des Zutritts zu den im Einkaufszentrum befindlichen Geschäften zu nutzen.

Um die Verweildauer der Kundinnen und Kunden nicht über das zur Erledigung der Geschäfte zwingend notwendige Maß hinaus zu verlängern, dürfen Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) nicht geschaffen werden. Nicht zu den Aufenthaltsanreizen gehören Verkaufsstände. Diese sind zulässig, sofern ausreichend Abstand um diese Stände und zu anderen Einrichtungen gewahrt wird und Warteschlangen sowie Zutrittsbeschränkungen vermieden werden können.

Zur Vermeidung und Steuerung von Warteschlangen im Kassenbereich können Trennvorrichtungen zu allen Seiten (360°), bspw. aus Acrylglaswänden, angebracht werden, sodass alle Kassen zeitgleich ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern betrieben werden können.

2.2. Gaststätten
Schank- und Speisewirtschaften dürfen wieder geöffnet werden. Verbote ergeben sich gemäß § 7 Abs. 1 und 2 lediglich nur noch für

Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen in geschlossenen Räumen;
Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe i.S.d. GastG in geschlossenen Räumen (Näheres siehe Ziffer 2.2.9 (Tanz-)Veranstaltungen).
Die Regelungen für Gaststätten gelten in Hotels und ähnlichen Betrieben entsprechend.

2.2.1 Grundsatz: Mindestabstand
Die Bestuhlung in Gaststätten ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Abs. 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. In diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.

Speisen und Getränke dürfen in Gaststätten nur an Tischen verzehrt werden. Durch diese Vorgabe wird der Verzehr von Speisen und Getränken z. B. an Theken ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen wird dagegen der Verzehr an Stehtischen.

Nicht ausgeschlossen wird außerdem die Organisation einer Selbstabholung von Speisen und Getränken durch Kundinnen und Kunden an Ausgabestellen zum Verzehr am Tisch oder Stehtisch, soweit hierbei die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meter zwischen Gästen gewährleistet und die Laufwege organisiert sind. Abgabestelle im vorgenannten Sinne kann auch die Ausgabe von Speisen und Getränken an einer Bar sein.

2.2.2. Grundsatz: Schutz- und Hygienekonzept
Es gilt das unter Ziffer 1 Ausgeführte.

2.2.3 Grundsatz: Anwesenheitsdokumentation in geschlossenen Räumen
Die Anwesenheitsdokumentation gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für die Außengastronomie bzw. den Schankvorgarten gilt sie demnach nicht.

2.2.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung
Es besteht gem. § 4 Abs. 1 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen für das Personal mit Gästekontakt sowie für Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3; vgl. auch Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).

2.2.5 Selbstbedienungsbuffets
Selbstbedienungsbuffets dürfen wegen der typischerweise offenen Speisen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht angeboten werden (§ 5 Abs. 6 Satz 2). Selbstbedienungsbuffets mit abgepackten Speisen und Getränken werden dadurch nicht ausgeschlossen, soweit die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meter zwischen Gästen gewährleistet und die Laufwege organisiert sind.

2.2.6 Bereichsspezifische Hygieneanforderungen
Über die allgemeinen Hygienevorgaben hinaus verpflichtet § 5 Absatz 6 Betreibende von Gaststätten, die Tischplatten nach jedem Gästewechsel zu desinfizieren bzw. die Tischwäsche zu wechseln.

Spülvorgänge für gebrauchte Gläser, Besteck und Geschirr sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von 60 Grad Celsius durchgeführt werden. Bei niedrigeren Temperaturen sind entsprechend wirksame Tenside/Spülmittel zu verwenden. Eine sorgfältige Reinigung unter Nutzung der „Zwei-Becken-Methode“ (bei Verwendung von Handschuhen) kann den Anforderungen genügen.

2.2.7 Flächenmäßige Ausweitung der Außengastronomie
Die Ausweitung einer Außengastronomiefläche mit entsprechendem Mobiliar (Tische und Sitzgelegenheiten) bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis (bzw. straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung) des zuständigen Straßen- und Grünflächenamtes. Die zusätzliche Beanspruchung von Gehwegen und anderen Fußgängerflächen sowie von Flächen für den ruhenden Verkehr ist nach Einzelfallprüfung möglich. Hingegen scheidet eine Ausweitung auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes aus. Eine Ausweitung auf Nebenstraßen ist im Einzelfall zu prüfen.

2.2.8 Kontrollen
Die Einhaltung der grundsätzlichen Abstandsregelungen gemäß § 1 ist nicht von den Betreibenden zu kontrollieren. Sofern durch Gäste erkennbar die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln (etwa im Zusammenhang mit der Anwesenheitsdokumentation bzw. der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) verweigert wird, können Betreibende gegenüber diesen ihr Hausrecht geltend machen und sie der Räumlichkeiten verweisen.

2.2.9 (Tanz-)Veranstaltungen
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 sind Tanzveranstaltungen in Gaststätten nicht zulässig. Sofern private Veranstaltungen im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften ohne Publikumsverkehr in einer Gaststätte durchgeführt werden (z.B. Hochzeiten oder Jubiläen), ist ein paarweiser Tanz der in § 1 Abs. 3 genannten Personen möglich.

Im Übrigen gilt auch bei privaten Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 2 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 genannten Personen.

Sonstige Veranstaltungen nach § 6 sind erlaubt (siehe Ziffer
2.4 Veranstaltungen).

Es gilt das Verbot gemäß § 5 Abs. 1, dass in geschlossenen Räumen nicht gemeinsam gesungen werden darf.

2.3 Hotellerie
2.3.1 Grundsatz: Schutz und Hygienekonzept
Es gilt das unter Ziffer 1 Ausgeführte.

2.3.2 Grundsatz: Anwesenheitsdokumentation in geschlossenen Räumen
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 haben die Verantwortlichen für Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Auf die dann schon vorhandenen Daten aus der Reservierung kann zurückgegriffen werden, ggf. ergänzt um Anwesenheitsdaten bei Anwesenheiten in geschlossenen Räumen. Vgl. auch Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen zu Aufbewahrungs- und Löschpflichten.

2.3.3 Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen
Hotelgäste haben beim Durchqueren von und beim Aufenthalt in öffentlichen Innenbereichen von Beherbergungsbetrieben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2). Diese Pflicht gilt nicht für das Personal, es sei denn es handelt sich um Gästekontakt im gastronomischen Bereich oder körpernah tätiges Personal. Arbeitsschutzrechtliche Standards bleiben davon unberührt.

2.3.4 Gastronomische Angebote und Selbstbedienungsbuffets
Die (Hygiene-)Regelungen für Gaststätten (§ 5 Abs. 6) gelten für Hotelgastronomien entsprechend (siehe Ziffer 2.2. Gaststätten).

2.3.5 Sanitäre Einrichtungen
Duschen einschließlich Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern im Schutz- und Hygienekonzept die Einhaltung der Regelungen nach § 2 sichergestellt ist (vgl. Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).

Duschen und Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern der Zugang über Nutzungspläne gesteuert wird (nur Einzelpersonen oder Personen eines Haushalts, z.B. Mutter mit Kind), nach jeder Nutzung gründlich und über einen ausreichenden Zeitraum gelüftet sowie eine Zwischenreinigung vorgenommen wird. Jede Kabine und jeder Raum, in die/den während des Duschvorgangs Wasserdampf gedrungen ist, muss gelüftet und gereinigt werden. Eine zeitgleiche Nutzung mehrerer Einzelduschkabinen ist nur von Personen eines Haushaltes erlaubt. Duschen ohne Lüftungsmöglichkeit dürfen nicht genutzt werden.

Für eine ausreichende Belüftung müssen Luftzirkulation und Luftaustausch gewährleitstet werden können. Dies kann über Fenster oder ein Belüftungssystem erfolgen

2.3.6 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen
Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind gemäß § 7 Abs. 3 nicht erlaubt. Dies gilt auch für solche Einrichtungen in Hotels u. ä. Beherbergungsbetriebe.

2.3.7 Veranstaltungen in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben
Für Veranstaltungen in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben gilt § 6 entsprechend.

2.4 Veranstaltungen
2.4.1 Grundsatz: Schutz- und Hygienekonzept
Es gilt das unter Ziffer 1 Ausgeführte.

2.4.2 Grundsatz: Anwesenheitsdokumentation in geschlossenen Räumen
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 haben die Verantwortlichen für Veranstaltungen eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Auf die dann schon vorhandenen Daten aus der Ticketbuchung kann zurückgegriffen werden, ggf. ergänzt um Anwesenheitsdaten bei Anwesenheiten in geschlossenen Räumen. Vgl. auch Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen zu Aufbewahrungs- und Löschpflichten.

Die Anwesenheitsdokumentationspflicht gilt auch für private und familiäre Zusammenkünfte, sofern mehr als 20 Personen gleichzeitig anwesend sind.

2.4.3 Mund-Nasen-Bedeckung
Auf Veranstaltungen gilt keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Bei Veranstaltungen in Gaststätten gilt wiederum gem. § 4 Abs. 1 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen für das Personal mit Gästekontakt sowie für Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3; vgl. auch Ziffern 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen und 2.2.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung).

2.4.4 Personenhöchstgrenzen
Die in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Personenhöchstgrenzen für Veranstaltungen im Freien sowie in Innenräumen beziehen sich auf zeitgleich anwesende Personen und schließen Veranstalterinnen und Veranstalter, Sicherheitskräfte sowie Veranstaltungs- und sonstiges Personal mit ein.

2.4.4.1 Im Freien
Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5.000 zeitgleich Anwesenden verboten (§ 6 Abs. 1).
Analog zur Erlaubnis von Tanzveranstaltungen auf Außenflächen nach § 7 Abs. 1 und 2 sind Tanzveranstaltungen im Freien unter Einhaltung der maximal zulässigen Teilnehmendenzahl nach § 6 Abs. 1 und des Mindestabstands von 1,5 Metern nach § 1 Abs. 2 gestattet.

2.4.4.2 In Innenräumen
In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten (§ 6 Abs. 2).
Gemäß § 7 Abs. 2 sind Tanzveranstaltungen in Innenräumen von Gaststätten nicht gestattet. Dies trifft auch auf Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 zu.

2.4.5 Gastronomische Angebote im Rahmen von Veranstaltungen
Die Vorgaben für Gaststätten (nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Abs. 6) gelten nicht entsprechend, es sei denn, die Veranstaltung findet in einer Gaststätte statt.

2.4.6 Singen in geschlossenen Räumen
Gemäß § 5 Absatz 1 ist das gemeinsame Singen mehrerer Personen in Innenräumen verboten, auch bei Veranstaltungen, da dadurch eine deutlich größere Gefahr einer Infektion durch verstärkt ausgestoßene Aerosole und Tröpfchen besteht.

2.5 Gewerbliche Sportangebote nach § 5 Abs. 7 und 9
Gewerbliche Sportangebote dürfen unter Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten und Vorgaben nach den §§ 1 (Mindestabstand), 2 (Schutz- und Hygienekonzept), 3 (Anwesenheitsdokumentation) und 4 (Mund-Nasen-Bedeckung) geöffnet werden (siehe Ziffern 1.1 Grundsatz: Mindestabstand bis 1.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen).

§ 5 Absatz 7 regelt die allgemeinen Rahmenbedingungen für den Sport. Die bisherige grundsätzliche Sperrung der Sportanlagen unter Zulassung von Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten wird in der vorliegenden Verordnung nicht fortgeführt, so dass die Anlagen nun wieder geöffnet und nutzbar sind. Es gelten künftig die folgenden Einschränkungen:

Auch der Sport unterliegt weiterhin dem Gebot der Kontaktfreiheit und den Abstandsregelungen des § 1 der Verordnung einschließlich der dort festgeschriebenen Ausnahmen.

Die Regelungen gelten einheitlich für gewerblichen und nicht-gewerblichen Sport bzw. Sportangebote. Nicht als Sport im Sinne des § 5 Absatz 7 gelten sportbezogene Teile der Ausbildung oder angeordneter Dienstsport von Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

2.5.1 Grundsatz: Mindestabstand
Die Sportausübung darf nur kontaktfrei unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen erfolgen.

Eine Sportart gilt als kontaktfrei, wenn zu keinem Zeitpunkt der sportlichen Betätigung ein körperlicher Kontakt zu anderen Mitsporttreibenden erfolgt. Übungen zu zweit oder in Gruppen sind nur mit dem vorgeschriebenen Abstand von mindestens 1,5 Metern in Innenräumen und auf Außenflächen und ohne sich zu berühren durchzuführen. Dies gilt auch für Leitende sportlicher Aktivitäten; Haltungshilfestellungen mit Körperkontakt sind nicht gestattet. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht (§ 1 Abs. 3). Insofern können Tanzkurse, Zweikampfsportarten u.ä. nur paarweise von dem vorgenannten Personenkreis durchgeführt werden, ansonsten gilt die o.g. Abstandsregelung. Eine Wettkampfsimulation, die zu Berührungen führen kann, z. B. in Form von Zweikämpfen bleibt untersagt.

2.5.2 Grundsatz: nutzungsbezogenes Schutz- und Hygienekonzept
Die Verantwortlichen für Sportstätten sowie für sonstige sportbezogene Räumlichkeiten haben ein nutzungsbezogenes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde auszuhändigen (vgl. § 2 Abs. 2).

Mit Blick auf das sehr unterschiedliche Sportgeschehen in den verschiedenen Räumlichkeiten wurde insoweit auf eine einheitliche Regelung verzichtet und die Festlegung der jeweiligen Mindestflächen auf die nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepte verlagert. Daher ist für gedeckte Sportanlagen und sonstige sportbezogene Räumlichkeiten eine* Mindestfläche pro Person in qm* entsprechend der jeweiligen baulichen Bedingungen und sonstigen Begebenheiten unter Berücksichtigung des Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern in Abhängigkeit vom ausgeübten Sport individuell von den Verantwortlichen festzulegen.

2.5.3 Grundsatz: Anwesenheitsdokumentation in geschlossenen Räumen
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 haben die Verantwortlichen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitnessstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; siehe auch Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).

2.5.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen innerhalb gedeckter Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7).

Während der Sportausübung besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch Trainerinnen und Trainer sind während der Übungseinheiten von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.

2.5.5 Sanitäre Einrichtungen und Umkleiden
Duschen, Umkleiden und WC-Anlagen einschließlich Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern im nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzept die Einhaltung der Regelungen nach § 2 sichergestellt ist (vgl. Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).

Duschen und Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern der Zugang über Nutzungspläne gesteuert wird (nur Einzelpersonen oder Personen eines Haushalts, z.B. Mutter mit Kind), nach jeder Nutzung gründlich und über einen ausreichenden Zeitraum gelüftet sowie eine Zwischenreinigung vorgenommen wird. Jede Kabine und jeder Raum, in die/den während des Duschvorgangs Wasserdampf gedrungen ist, muss gelüftet und gereinigt werden. Eine zeitgleiche Nutzung mehrerer Einzelduschkabinen ist nur von Personen eines Haushaltes erlaubt. Duschen ohne Lüftungsmöglichkeit dürfen nicht genutzt werden.

Für eine ausreichende Belüftung müssen Luftzirkulation und Luftaustausch gewährleitstet werden können. Dies kann über Fenster oder ein Belüftungssystem erfolgen

2.5.6 Schwimmbäder
Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder einschließlich solcher in Sportanlagen sowie sonstigen Betrieben dürfen nur mit Genehmigung ihres jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepts durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt geöffnet werden. Dies gilt auch für Schwimmbäder in Fitnessstudios, Hotels und sonstigen Betrieben, die über eine Schwimmanlage verfügen. Sofern bereits eine Genehmigung zur Öffnung seitens des örtlichen Gesundheitsamts bzw. der für Sport zuständigen Senatsverwaltung vorliegt, ist diese nicht erneut zu beantragen, sondern gilt auch weiterhin.

Mit § 5 Absatz 9 wird die bisherige Möglichkeit der Öffnung von Frei- und Strandbädern auf Schwimmbäder allgemein, d.h. auch auf Hallenbäder, ausgeweitet. Der bisherige Genehmigungsvorbehalt bleibt bestehen. Genehmigungen zur Öffnung von Schwimmbädern einschließlich Hallenbädern sind beim bezirklichen Gesundheitsamt zu beantragen, da es sich bei der Genehmigung im Kern um eine epidemiologische Frage handelt.

Die Regelung gilt einheitlich für öffentliche und private Frei-, Strand- und Schwimmbäder.

2.5.7 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen
Dampfbäder und Saunen einschließlich solcher in Sportanlagen und Schwimmbädern sowie in sonstigen Betrieben (z. B. Hotels, Spas etc.) müssen aufgrund des höheren Ansteckungsrisikos geschlossen bleiben.

zum Seitenanfang
3. Verbote
3.1 Prostitutionsgewerbe und sexuelle Dienstleistungen
Sexuelle Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) sind untersagt. Gemäß § 2 Abs. 1 ProstSchG ist eine sexuelle Dienstleistung eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Tantra Massagen sind sexuelle Dienstleistungen.

Prostitutionsgewerbe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des ProstSchG betreibt gemäß § 2 Abs. 3 ProstSchG, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen in- und außerhalb von Prostitutionsgewerben besteht typischerweise allein aufgrund des erforderlichen körperlichen Kontakts der beteiligten Personen ein besonders hohes Infektionsrisiko.

3.2 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen
Gemäß § 7 Abs. 3 sind Dampfbäder und Saunen aufgrund des höheren Ansteckungsrisikos geschlossen zu halten.

3.3 Singen in geschlossenen Räumen
Gemäß § 5 Abs. 1 ist das gemeinsame Singen mehrerer Personen in Innenräumen verboten, da dadurch eine deutlich größere Gefahr einer Infektion durch erhöht ausgestoßene Aerosole und Tröpfchen besteht. Die Durchführung von Gesangseinzelunterricht bleibt weiterhin zulässig.

3.4 Tanzlustbarkeiten
Gemäß § 7 Abs. 1 dürfen Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander und der Bewegung besteht im Innenraum regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko.

Tanzlustbarkeiten im Freien sind unter Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten und Vorgaben nach den §§ 1 (Mindestabstand), 2 (Schutz- & Hygienekonzept), 3 (Anwesenheits-dokumentation) und 4 (Mund-Nasen-Bedeckung) gestattet (vgl. Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).

3.5 Gaststätten mit besonderer Betriebsart
§ 7 Absatz 2 regelt den Bereich des Gastgewerbes. Hier kommt es zu einem Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen auf engem Raum. Im Rahmen einer stufenweisen Öffnung dürfen nunmehr neben den Schank- und Speisewirtschaften auch Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Musik- und Tanzdarbietungen sowie Vorführungen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskothek und ähnliche Unternehmen beschränkt sich das Verbot fortan auf geschlossene Räume. Die o.g. Angebote im Freien sind gestattet.

Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.

Durch die Vorschrift wird nicht ausgeschlossen, dass ein Gastronomiebetrieb, der bisher durch die besondere Betriebsart Diskothek geprägt war, lediglich das gastronomische Angebot im Rahmen der allgemeinen Vorgaben öffnet (vgl. 2.2. Gaststätten).

3.6 Überwiegend öffentlich geförderte Theater, Konzert- und Opernhäuser
Die Spielzeit der überwiegend öffentlich geförderten Theater und Konzerthäuser ist verabredungsgemäß beendet. Die Spielzeit endet regulär in Mitte Juni/Anfang Juli, eine Aufnahme des Regelbetriebs unter Beachtung der Hygienebedingungen ist unwirtschaftlich.

Von diesem Verbot ausgenommen sind private und überwiegend privat geförderte Theater und Konzerthäuser. Diese dürfen unter Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten und Vorgaben nach den §§ 1 (Mindestabstand), 2 (Schutz- und Hygienekonzept), 3 (Anwesenheitsdokumentation) und 4 (Mund-Nasen-Bedeckung) geöffnet werden und ihre Dienstleistungen erbringen (vgl. Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).

_________________
Bild
Bild Bild Bild Bild
Und sollte ich vergessen haben, jemanden zu beschimpfen, dann bitte ich um Verzeihung!
Johannes Brahms


Nach oben
 Profil Persönliches Album  
Mit Zitat antworten  
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast


Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group
Deutsche Übersetzung durch phpBB.de