Richter und Gerichte Den Gerichten obliegt die Kontrolle der Legislative und der Exekutive im Rahmen der Gewaltenteilung zum Zwecke der Machtbegrenzung.
Am 27. April 2007 der „Deutsche Richterbund“ Zitat: „Der Justiz ist die Stellung zu verschaffen, die er nach der Gewaltenteilung ums Prinzip und der in Art. 92 GG vorgesehenen Gerichtsorgani- sation zugewiesen ist. Der Deutsche Richterbund fordert daher die Selbstverwaltung der Justiz.
Art. 92 GG: „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“
Anm. von mir: BGBL 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990: „Mit der Streichung des GG Art. 23 dem territorialen Geltungsbereich verlor das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ als Ganzes mit Wirkung zum 18.07.1990 seine Gültigkeit.
Neue Richtervereinigung am 8. September 2008 Zitat: „Was in einem Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbstverständlich ist, nämlich eine unabhängige, selbst verwaltete „Dritte Gewalt“, ist in Deutschland noch nicht vorhanden.“
Hier bestimmt nach wie vor die Exekutive wer Richter und als Richter befördert wird. Die beiden Richtervereinigungen („Deutsche Richterbund“, „Neue Richtervereinigung“) bemängeln öffentlich, daß eine unabhängige, selbstverwaltete „Dritte Gewalt“ in der BRD noch nicht vorhanden ist.
Demnach war und ist die BRD kein Rechtsstaat.
Art. 1 Ernennung der Berufsrichter: 1 „Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Oberlandgerichte.“ 2 „Die übrigen Richter ernennt der Staatsminister der Justiz.“
Mit anderen Worten: Die Exekutive ernennt sich die Richter, die sie sich wünscht. Ganz offen- sichtlich wird das dadurch, daß die Richter am Bundesverfassungsgericht Grundgesetzwidrig nach dem Parteienproporz bestimmt werden.
Die Folge davon: Die Regierung kann die Bürger entrechten und finanziell ausnehmen, ohne das die Richter (Schiedsrichter) eingreifen. Beispiele sind die Hart 4 Gesetze und die Einführung der GEZ-Gebühren.
Deutsches Richtergesetz § 38 Richtereid: (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt „getreu dem Grundgesetz“ für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach besten Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und „nur der Wahrheit und der Gerechtigkeit zu dienen“, so wahr mir Gott helfe.“
Art. 100 GG: (1)„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und... wenn es um die Verletzung des Grundgestzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt.“
Was kann man tun, wenn man merkt, daß der Richter (Schiedsrichter) nicht neutral ist und miese Tricks duldet oder selbst miese Tricks anwendet?
ZPO § 42: (1) „Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) „Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“
Wortlaut einer evtl. Ablehnung: „Hiermit lehne ich Richter „Musterrichter“ wegen Besorgnis der Befangenheit aus folgenden Gründen ab: Gründe aufführen
Richter profitieren von einem System, welches von Anfang an auf Lügen aufgebaut wurde und die Grundrechte und Menschenwürde der „Grundrechteträger“ von Beginn an mißachtete.
Die BRD wurde 1949 nicht als Staat gegründet sondern als Treuhänderische Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Art. 133 GG: „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
Daß die BRD nicht als Staat gegründet wurde, wird deutlich in der Rundfunkansprache zum Grund- gesetz von Prof. Dr. Carlo Schmid, dem Sprecher des parlamentarischen Rates. Zitat: „Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte, das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des „deutschen Volkes“ in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“ (vom 09.08.1948)
Da die BRD nicht als Staat gegründet wurde, hat sie bis heute keine Verfassung. Oberster Dienst- herr der „Bundesbeamten, damit auch der Richter (Schiedsrichter) war bis 2009 das Reich (Anm.: Welches Reich ist gemeint).
§ 29 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) Öffentliche Dienstherren: (1) „Öffentliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund (Anm.: Bund= Verein), die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände.“
Richter sind demnach Teil des Scheinstaates BRD. Sie arbeiten daher auch an keinen Staats- gerichten, wie das in § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgeschrieben war.
§ 15 GVG: „Die Gerichte sind Staatsgerichte.“
Dieser Paragraph ist am 12.09.1950 gestrichen worden. Wenn es keine staatlichen Gerichte gibt, was gibt es für Gerichte?
Art. 101 GG: (1)„Ausnahme Gerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem Richter entzogen werden.“
Es ist der Beweis zu führen, daß die BRD als Staat gegründet wurde und heute noch als Staat besteht.Es ist der Beweis zu führen, daß die Gerichte Staatsgerichte sind. Es ist der Beweis zu führen, daß die Richter gesetzliche Richter sind.
Da es sich um einen Scheinstaat handelt, verschiedene Richter keine richterlichen unterschriebenen Urteile sondern ungesetzliche Ausfertigungen, die gegen § 317 ZPO (Zivilprozeßordnung) Absatz 2 verstoßen.
§ 317 ZPO: (2) „Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
Es ist der Beweis zu führen, daß der Richter richterlich unterschriebene Urteile den Beteiligten Parteien zustellen lässt.
Mit Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012 wurde für Recht erkannt:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblattes I S. 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ihn der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I S. 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Damit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das Bundeswahlgesetz grundgesetzwidrig ist. Gesetze die gegen das Grundgesetz verstoßen, sind von Anfang an ungültig. Es hätte dieses Urteil nicht bedurft, den nach Artikel 38 GG werden die Abgeordneten in freier geheimer unmittelbare (direkt) Wahl gewählt. Und nach Strafgesetzbuch (StGB) § 92 ist es das Recht des Volkes, die Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu wählen. Demnach müssen die Abgeordneten in einer unmittelbaren Wahl gewählt werden und nicht nach einer Listenwahl, bei der Parteien als Mittler auftreten. Mit dieser Regelung sollte verhindert werden, daß eine Partei wie die NSDAP die Macht im Lande übernimmt.
Folglich wurden und werden die Abgeordneten des Bundestages nach einem grundgesetzwidrigen Wahlverfahren, nach einem grundgesetzwidrigen Wahlgesetz gewählt und sind daher illegal tätig.
Grundgesetzwidrige Abgeordnete können keinen legalen Gesetzgeber bilden und keine rechts- kräftigen Gesetze erlassen.
Es ist der Beweis zu führen, daß die Gesetze, die Richter anwenden, von einem grundgesetzgemäß gewählten Gesetzgeber verabschiedet wurden.
Illegal gewählte Abgeordnete können keine legalen Verfassungsrichter wählen. Außerdem verstößt das Bundesverfassungsgerichtgesetz gegen Art.19 GG. In den Paragraphen 38 und 47 werden die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Person, das Post- und Fernmeldgeheimnis sowie Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht auf Eigentum eingeschränkt. Hinzu kommt, daß die Wahlen zum Bundesverfassungsgericht grundgesetzwidrig sind
Art. 94 GG: „... Die Mitglieder des Bundesverfassungsgericht werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
Folglich müssen die Verfassungsrichter in einem direkten Wahlverfahren durch den Bundestag und den Bundesrat gewählt werden. Doch im § 6 Bundesverfassungsgesetz steht genau das Gegenteil.
§ 6 BVerGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz): (1) „Die vom Bundestag zu berufenen Richter werden in indirekter Wahl gewählt. (2) „Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht.“
Der § 6 BVerGG ist somit grundgesetzwidrig und damit ungültig. Dennoch berufen sich Richter in ihren Urteilen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, obwohl sie wissen, daß es noch immer keine Verfassung gibt und die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts grund- gesetzwidrig zusammengesetzt wurden und werden.
Es ist der Beweis zu führen, daß die Richter am Bundesverfassungsgericht grundgesetzgemäß gewählt werden und die Urteile des Bundesverfassungsgericht grundgesetzgemäß zustande gekommen sind.
Beim Bundesverfassungsgericht handelt es sich um eine private Firma und keine staatliche Einrichtung.
Es ist der Beweis zu führen, daß das Bundesverfassungsgericht (stellvertretend für alle anderen Gerichte) eine staatliche Einrichtung ist und welchem Staat es angehört: a) Bundesrepublik Deutschland, b) Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist 1990 bei den Vereinten Nationen abgemeldet worden. Seither ist dort ein angeblich souveräner Staat Deutschland gelistet. Deutschland ist laut Definition im Londoner Protokoll von 1945 im SHAEF-Gesetz Art. 7e im Grundgesetz Art. 116 im Bundeswahl- gesetz § 15 1 das Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 30. Dezember 1937.
Dieses definierte Deutschland kann Mangels gesamtdeutscher Regierung kein Mitglied bei den Vereinten Nationen sein.
Es ist der Beweis zu führen, daß die Bundesrepublik Deutschland, die nicht identisch ist mit Deutschland, noch existiert und die Richter getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
Richter verstoßen grundsätzlich fortgesetzt gegen Art. 19 GG, daß sogenannte Zitiergebot, da sie Gesetze anwenden, die gegen das Zitiergebot verstoßen. Gegen das Zietiergebot verstoßende Gesetze sind u. a. : GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) StPO (Strafprozeßordnung) ZPO (Zivilprozeßordnung) FamFG (Gesetz über Verfahren in Familiensachen) SGB II (Sozialgesetzbuch II) PauswG (Personalausweisgesetz) BwahlG (Bundeswahlgesetz) AO (Abgabenordnung) FGO (Finanzgerichtsordnung) UStG (Umsatzsteuergesetz Anm. von mir: Märchensteuer und Märchengesetz) GBO (Grundbuchordnung) BVerfGG (Bundesverfassungsgesetz) usw.
Von den untergegangenen Gesetzen aus der NS-Terrorregimes zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05,1945 werden durch die Richterschaft immer noch angewandt: Die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrG) vom 11.03.1937 Das Einkommensteuergesetz (EStG) vom 16.10.1934
Diese Gesetze schränken massiv die Grundrechte des Souveräns (Bürger) ein. Eine Mißachtung des Art. 19 GG ist eine Mißachtung der Grundrechte des Grundrechteträgers.
Es ist der Beweis zu führen, daß der Richter den Art. 19 GG in der Vergangenheit gewahrt und die Grundrechte der Bürger verteidigt hat.
Richter verstoßen gegen Art. 120 GG:
Art. 120 GG: (1) 1 „Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.“...
Folglich verstoßen Richter gegen Art. 120 GG, indem sie vorgeben hoheitliche Aufgaben für einen souveränen Staat auszuführen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht souverän, solange die Zahlungen von Besatzungskosten im „ranghöchsten Gesetz“ verankert ist. Und Richter dies getreu dem Grundgesetz anerkennen.
Nach Besatzungsrecht benötigen Richter um staatlich tätig zu sein, eine Erlaubnis der Militär- behörde gemäß Art. 5 § 9:
„Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zustimmung von der Militärregierung erhalten hat.“
Es ist der Beweis zu führen, daß der Richter eine Erlaubnis der Militärbehörde besitzt, um amtlich tätig sein zu dürfen.
Die Ablehnung des Richters findet wegen der Besorgnis der Befangenheit statt. Die oben genannten Gründe sind geeignet Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richter zu rechtfertigen.
Wenn die geforderten Beweise nicht erbracht werden können, handelt der Richter als Mitglied eines „Scheinstaates“ ohne gesetzliche Grundlage und begeht folglich Amtsanmaßung.
|