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Ungelesener BeitragVerfasst: Mo 10. Aug 2020, 07:01 
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Häusliche Quarantäne und Meldepflichten für Einreisende
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24.07.2020
Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gelten Quarantäne- und Meldepflichten.

Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet oder einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, gelten Quarantäne- und Meldepflichten. Als Risikogebiete gelten Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Zur aktuellen Liste der Risikogebiete. Als Risikoregion gilt eine Region innerhalb der Bundesrepublik, in welcher ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.

Liste der innerdeutschen Risikoregionen

Wer über den Luft-, Land- oder Seeweg nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder einer Risikoregion in Berlin einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig aufhalten. Dies gilt auch für Menschen, die zunächst über ein anderes Bundesland in die Bundesrepublik eingereist sind. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, strikt zu meiden.

Darüber hinaus besteht für genannte Rückkehrende und Einreisende die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise hinzuweisen. Die Meldung bei anderen Stellen – Hausarzt, kassenärztliche Dienste usw. – ersetzt die verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt nicht. Sofern bei den Rückkehrenden COVID-19-Symptome auftreten, ist dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

Ausnahmen
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gelten laut Verordnung für Menschen, die keine der vom Robert Koch-Institut definierten COVID-19-Symptome vorweisen und

die ein ärztliches Zeugnis und einen aktuellen Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache vorweisen können, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Diese Dokumente müssen für mindesten 14 Tage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist.
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig und vom Arbeitgeber schriftlich bescheinigt ist.
die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen.
die beruflich bedingt Waren, Güter oder andere Personen grenzüberschreitend transportieren, sofern sie sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
deren Tätigkeit für die Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig und vom Arbeitgeber schriftlich bescheinigt ist.
die sich als Mitarbeiter:innen von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
Für die genannten Ausnahmen besteht weiterhin eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Menschen, die sich nach ihrer Einreise unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden und deren Meldepflicht durch eine andere Stelle wahrgenommen wird. Weiterhin können in begründeten Fällen Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.

Diese Bestimmungen gehen auf Teil 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zurück.

Corona-Teststelle am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB)
Das Testangebot auf dem PKW-Parkplatz Soorstraße richtet sich ausschließlich an Rückreisende, die keine Corona-Symptome zeigen. Die Tests sind für die Rückreisenden kostenfrei. Die Teststelle ist durchgängig geöffnet.

Weitere Informationen zur Teststelle am ZOB
COVID-19-Teststelle am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) gestartet
Pressemitteilung vom 03.08.2020
Seit Montag (03.08.) erhalten Rückreisende aus Risikogebieten bereits nach ihrer Ankunft am ZOB die erste Möglichkeit, sich auf COVID-19 testen zu lassen.

Die Teststelle wurde vom Technischen Hilfswerk (THW) auf dem PKW-Parkplatz Soorstraße eingerichtet. Mit der Koordinierung des Aufbaus hatte Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci Herrn Albrecht Broemme, ehemaliger Präsident des Technischen Hilfswerks, beauftragt.
Das Deutsche Rote Kreuz Berlin hat den Betrieb übernommen. Das Testangebot richtet sich ausschließlich an Rückreisende, die keine Corona-Symptome zeigen. Die Tests sind für die Rückreisenden kostenfrei. Die Teststelle ist durchgängig geöffnet.

Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci: „Ich danke dem Technischen Hilfswerk für den tatkräftigen Aufbau und dem Deutschen Roten Kreuz für den engagierten Betrieb. Mein Dank gilt zudem dem ZOB für die sehr konstruktive Zusammenarbeit. Mit dieser Abstrichsstelle haben wir unsere Eindämmungsstrategie gegen SARS-CoV-2 weiter gestärkt.”

Nach geltender Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sind Rückreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise als Corona-Risikogebiet eingestuften Land aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, eine 14-tägige häusliche Quarantäne einzuhalten. Von der Quarantänepflicht befreit sind Personen, die einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Bis zum Erhalt des Testergebnisses müssen sich Reiserückkehrende in Quarantäne begeben. Eine zweite Testung nach 5-7 Tagen wird dringend empfohlen.

Pressekontakt: Moritz Quiske
Pressesprecher der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
(030) 9028-2853
pressestelle@sengpg.berlin.de

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Und sollte ich vergessen haben, jemanden zu beschimpfen, dann bitte ich um Verzeihung!
Johannes Brahms


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